Rechtsgrundlagen

Das Gesetz im Wortlaut – für Energiegemeinschaften.

Die Paragrafen, auf die es bei GEA, EEG, BEG und P2P ankommt: aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes übernommen, ungekürzt und mit Fundstelle. Verbindlich ist immer die Kundmachung im Bundesgesetzblatt – hier sparst du dir das Suchen.

Bundesgesetz

Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG)

Fassung, die ab 1. Jänner 2027 gilt. Der Großteil des Gesetzes ist seit 1. Oktober 2026 in Kraft; die Entgeltbestimmungen (§§ 127 ff.) folgen mit 1. Jänner 2027 – die Einzelheiten stehen in § 188. Bis 30. September 2026 galt das ElWOG 2010.

BGBl. I Nr. 91/2025 · Fassung vom 01.01.2027 · Gesamte Rechtsvorschrift im RIS

§ 6BegriffsbestimmungenElWG · 1. Teil Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.
      „Abnahmevertrag“ den Vertrag einer Endkundin oder eines Endkunden mit einem Lieferanten über die Abnahme von eigenerzeugter Elektrizität durch den Lieferanten;
    2. 2.
      „Abrechnungsinformationen“ Informationen, die in Abrechnungen für Endkundinnen oder Endkunden enthalten sind, mit Ausnahme von Zahlungsaufforderungen;
    3. 3.
      „Abrechnungspunkt“ einen Zählpunkt, der Energiewerte von Betriebsmitteln in der Anlage eines Netzbenutzers messtechnisch oder rechnerisch erfasst, Abrechnungszwecken sowie der Marktkommunikation dient und durch eine Zählpunktnummer eindeutig einem Netzbenutzer und einer Bilanzgruppe zuordenbar ist;
    4. 4.
      „Agentur“ die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EU) 2019/942;
    5. 5.
      „Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig ist;
    6. 6.
      „Aggregierung“ eine von einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit, bei der mehrere Lasten und bzw. oder erzeugte Elektrizität von Kunden zusammengeführt werden, um diese gebündelt im Auftrag der Kundinnen oder Kunden und Erzeuger auf Elektrizitätsmärkten zu verkaufen oder zu kaufen;
    7. 7.
      „aktiver Kunde“ eine Endkundin oder einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone eigenerzeugte oder mit anderen gemeinsam erzeugte Elektrizität verbraucht, speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitätsprogrammen, inklusive Last- und Einspeisesteuerung, alleine oder durch Aggregierung, oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um ihre bzw. seine gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt;
    8. 8.
      „Alterungszustand“ den Alterungszustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1;
    9. 9.
      „Ausgleichsenergie“ die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;
    10. 10.
      „Batterie für die Wohnumgebung“ einen eigenständigen Akkumulator mit einer Nennkapazität von mehr als 2 kWh, der sich für die Installation und Verwendung in der Wohnumgebung eignet;
    11. 11.
      „berechtigter Dritter“ einen von Endkundinnen oder Endkunden beauftragten und bevollmächtigten Dienstleister (Energiedienstleister), der für die Erbringung seiner Leistungen einen Zugang zu Daten und zum Datenaustausch benötigt;
    12. 12.
      „berechtigte Partei“ eine berechtigte Partei im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2023/1162 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten, ABl. Nr. L 154 vom 15.06.2023 S. 10;
    13. 13.
      „beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet intelligenter Messgeräte die effizientesten, fortschrittlichen und praktisch geeigneten Techniken, die in der Regel als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts und der Regelungen im Bereich der Sicherheit der Europäischen Union dienen;
    14. 14.
      „bidirektionales Laden“ einen bidirektionalen Ladevorgang im Sinne des Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1;
    15. 15.
      „Bilanzgruppe“ die Zusammenfassung von Lieferanten, Aggregatoren und Netzbenutzern zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Entnahme) der betroffenen Zählpunkte erfolgt;
    16. 16.
      „Bilanzgruppenabrechnungsintervall“ das Bilanzkreisabrechnungszeitintervall im Sinne von Art. 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) 2019/943;
    17. 17.
      „Bilanzgruppenkoordinator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle nach dem Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, betreibt;
    18. 18.
      „Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Marktteilnehmer oder dessen von ihm gewählten Vertreter, der für dessen Bilanzgruppenabweichungen im Strommarkt verantwortlich ist, im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/943;
    19. 19.
      „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 67 Abs. 3 kontrolliert wird;
    20. 20.
      „Demonstrationsprojekt“ ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;
    21. 21.
      „dezentrale Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Netzanschlusspunkt) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Eigenversorgungsanlage;
    22. 22.
      „Direktleitung“ eine Leitung, die eine einzelne Stromerzeugungsanlage mit einer einzelnen Verbrauchsanlage verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger zur direkten Abgabe von Strom mit seinen eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen oder Kundinnen und Kunden verbindet;
    23. 23.
      „Drittstaaten“ Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglieder der Europäischen Union sind;
    24. 24.
      „Eigenbedarf“ jene Energiemenge, die für den Betrieb der Anlage erforderlich ist;
    25. 25.
      „Eigenversorgungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, deren Strom entweder an ihrem Standort oder an einem anderen Standort zumindest teilweise vom aktiven Kunden verbraucht wird und die, sofern ein Überschuss besteht, diesen in das öffentliche Netz abgibt;
    26. 26.
      „Einspeiser“ einen Erzeuger, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;
    27. 27.
      „Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nr. 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/790, ABl. L, 2024/790, 08.03.2024, genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
    28. 28.
      „Elektrizitätsmärkte“ Elektrizitätsmärkte, einschließlich außerbörslicher Märkte und Strombörsen, Märkte für den Handel mit Energie, Kapazität, Regelreserve und Systemdienstleistungen für alle Zeitspannen, darunter auch Terminmärkte, Day-Ahead- und Intraday-Märkte;
    29. 29.
      „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Aggregierung, Energiespeicherung, Lieferung oder Kauf von elektrischer Energie in Gewinnabsicht wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkundinnen und Endkunden;
    30. 30.
      „endgültige Stilllegungen“ Maßnahmen, die den Betrieb der Stromerzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;
    31. 31.
      „Endkunden“ natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Strom für den Eigenverbrauch kaufen; der Bezug von Strom für Ladepunkte ist mit dem Kauf von Strom für den Eigenverbrauch gleichzusetzen;
    32. 32.
      „Energiearmut“ Haushalte im Sinne von § 4 Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG), BGBl. I Nr. 91/2025;
    33. 33.
      „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Salzgradient-Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft sowie Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas;
    34. 34.
      „Energieeffizienz“ das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz;
    35. 35.
      „Energiegemeinschaften“ Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemein-schaften;
    36. 36.
      „Energiepreis“ (in Abgrenzung zu Strompreis) den Preis für den Bezug von elektrischer Energie in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, der gemeinsam mit den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben den Strompreis bildet;
    37. 37.
      „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an demselben Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
    38. 38.
      „Energiespeicheranlage“ im Elektrizitätsnetz eine Anlage, in der Energiespeicherung erfolgt;
    39. 39.
      „Energiespeicherung“ im Elektrizitätsnetz die Verschiebung der endgültigen Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung oder die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als einen anderen Energieträger;
    40. 40.
      „Energiewerte“ die Wirkenergie- und Wirkleistungswerte sowie Blindenergie- und Blindleistungswerte für beide Energieflussrichtungen, die Ist-Werte (gemessene, berechnete, abgeschätzte) sowie prognostizierte Werte (Fahrplanwerte) umfassen;
    41. 41.
      „Engpass“ einen Engpass im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2019/943;
    42. 42.
      „Engpassmanagement“ die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungs- und Verteilernetz zu vermeiden oder zu beseitigen;
    43. 43.
      „Entnehmer“ eine Endkundin oder einen Endkunden, aktiven Kunden, Betreiber einer Energiespeicheranlage oder einen Netzbetreiber, der Strom aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
    44. 44.
      „ENTSO (Strom)“ den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/943;
    45. 45.
      „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Rechtsperson, deren Mitglieder natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sind, die im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 angesiedelt sein müssen;
    46. 46.
      „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Strom erzeugt;
    47. 47.
      „Erzeugung“ die Produktion von Strom;
    48. 48.
      „Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)“ die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;
    49. 49.
      „Fahrplan“ jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;
    50. 50.
      „Fast-Echtzeit“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten eine kurze Zeitspanne, in der Regel Sekunden oder maximal das auf dem nationalen Markt geltende Bilanzgruppenabrechnungszeitintervall;
    51. 51.
      „Flexibilitätsleistung“ eine vom Netzbetreiber angeforderte, im Rahmen einer Systemdienstleistung oder des Engpassmanagements durchgeführte Veränderung der Einspeisung oder Entnahme;
    52. 52.
      „flexibler Netzanschlussvertrag“ ein Vertrag über den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz, dies schließt Bedingungen ein, die der Begrenzung und Kontrolle der Einspeisung von Elektrizität in das Übertragungs- oder Verteilernetz und der Entnahme von Elektrizität aus diesen Netzen dienen;
    53. 53.
      „funktional verbundenes Netz“ ein Netz, welches direkt oder indirekt über ein anderes Netz oder mehrere Netze in den Netzebenen 3 bis 7 transformatorisch oder galvanisch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen ist. Ist ein Netz indirekt über mehrere Netze an das Höchstspannungsnetz angeschlossen, so gilt es als mit jenem funktional verbunden, zu dem eine direkte transformatorische oder galvanische Verbindung besteht. Treffen diese Merkmale auf mehrere Netze zu, so gilt ein Netz mit jenem als funktional verbunden, welches eine größere jährliche Energiemenge an Entnehmer abgibt;
    54. 54.
      „galvanisch verbundene Netzbereiche“ Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;
    55. 55.
      „Gebotszone“ das in der Verordnung (EU) 2019/943 definierte Gebiet;
    56. 56.
      „Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ eine Gebühr oder Strafzahlung, einschließlich Kündigungsgebühren, die Lieferanten, Aggregatoren oder Netzbetreiber ihren Kundinnen und Kunden direkt oder indirekt für einen Wechsel des Lieferanten oder des Aggregators auferlegen;
    57. 57.
      „gemeinsame Energienutzung“ den Verbrauch, die Speicherung und den Verkauf von elektrischer Energie, wobei die Energie aus erneuerbaren Quellen stammt und sich die Stromerzeugungsanlagen entweder im Nahebereich oder innerhalb der Gebotszone befinden und die verbrauchte oder gespeicherte Energie zwischen Anlagen von aktiven Kunden, Anlagen von Organisatoren, Anlagen von anderen Dritten und Anlagen von Energiegemeinschaften ausgetauscht wird;
    58. 58.
      „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Stromerzeugungsanlagen, die sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 1 oder 2 befinden und die Strom zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Netzbenutzer erzeugen;
    59. 59.
      „Gesamtwirkungsgrad“ die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zur Brennstoffenergie, die für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;
    60. 60.
      „gewerblicher Kunde“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für andere Zwecke als den Verbrauch im eigenen Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe und Stromhändler;
    61. 61.
      „großes Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das mindestens 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz mindestens 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme mindestens 43 Millionen Euro beträgt;
    62. 62.
      „Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;
    63. 63.
      „Haushaltskunden“ Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, die Strom für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; soweit dies nicht gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dient;
    64. 64.
      „Herkunftsnachweis“ eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt; hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, und § 83 EAG;
    65. 65.
      „Hilfsdienste“ alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
    66. 66.
      „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“ die KWK, die den in Anlage IV festgelegten Kriterien entspricht;
    67. 67.
      „horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens eine der Funktionen der Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
    68. 68.
      „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt.
    69. 69.
      „Industriebatterie“ eine Industriebatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2023/1542;
    70. 70.
      „in KWK erzeugter Strom“ Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III festgelegten Methode berechnet wird;
    71. 71.
      „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;
    72. 72.
      „intelligentes Laden“ einen Ladevorgang, bei dem die Intensität des an die Batterie gelieferten Stroms auf der Grundlage elektronisch übermittelter Informationen dynamisch angepasst wird;
    73. 73.
      „intelligentes Messgerät“ ein elektronisches System, das in der Lage ist, die in das Netz eingespeiste oder die daraus entnommene Elektrizität zu messen, das mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefert und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;
    74. 74.
      „Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, zu interagieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;
    75. 75.
      „kennzeichnungspflichtiges Werbematerial“ jedes an Endkundinnen und Endkunden gerichtete Werbematerial, das auf den Verkauf von Strom ausgerichtet ist. Hierunter fallen
      1. a)
        Werbemittel für den Produktverkauf für Einzelkunden, wie etwa Produktbroschüren;
      2. b)
        sonstige standardisierte Produkt-Printmedien, welche für den Verkauf ausgerichtet sind;
      3. c)
        online bezogene Produktwerbung;
    76. 76.
      „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem weniger als 5% seines Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen wird;
    77. 77.
      „kleines Verbundnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5% des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden;
    78. 78.
      „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten, deren Maximalkapazität in Summe höchstens 0,8 kW pro Anlage an der Übergabestelle eines Netzbenutzers beträgt;
    79. 79.
      „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. -bilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet;
    80. 80.
      „Kleinunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als fünfzig Personen beschäftigt, weniger als 100 000 kWh pro Jahr an Elektrizität verbraucht und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro hat;
    81. 81.
      „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch
      1. a)
        Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
      2. b)
        Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
    82. 82.
      „konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht übermitteln und empfangen kann;
    83. 83.
      „Kostenwälzung“ ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;
    84. 84.
      „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie;
    85. 85.
      „Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl)“ das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im KWK-Betrieb;
    86. 86.
      „Kraftwerk“ eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung Strom zu erzeugen; sie kann aus mehreren Stromerzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;
    87. 87.
      „Kraftwerkspark“ eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;
    88. 88.
      „Kunden“ Endkundinnen bzw. Endkunden und Stromhändler, die elektrische Energie kaufen;
    89. 89.
      „Kündigungsgebühren“ eine Abgabe oder Strafzahlung, die Lieferanten oder Aggregatoren ihren Kundinnen und Kunden für den Rücktritt von einem Liefervertrag oder Stromdienstleistungsvertrag auferlegen;
    90. 90.
      „KWK-Block“ einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;
    91. 91.
      „KWK-Kleinanlagen“ KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;
    92. 92.
      „KWK-Kleinstanlage“ eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;
    93. 93.
      „Ladepunkt“ einen Ladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
    94. 94.
      „Ladezustand“ den Ladezustand im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 27 der Verordnung (EU) 2023/1542;
    95. 95.
      „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Einspeisemenge eines Entnehmers oder Einspeisers je Zählpunkt bezogen auf das Kalenderjahr;
    96. 96.
      „Laststeuerung“ eine Abweichung des Verbrauchs der Endkundin oder des Endkunden von ihrem oder seinem üblichen, geplanten oder aktuellen Stromverbrauchsmuster als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Energiepreise oder andere finanzielle Anreize oder als Reaktion auf das angenommene Angebot einer Endkundin oder eines Endkunden, einen Mehr- oder Minderverbrauch zu einem bestimmten Preis auf einem organisierten Strommarkt im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 1348/2014 über die Datenmeldung gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 121, zu verkaufen, allein oder durch Aggregierung;
    97. 97.
      „Leistungseinstellung“ die im Managementsystem der Batterie gespeicherten dynamischen Informationen, die die elektrischen Leistungseinstellungen vorgeben, mit denen die Batterie während eines Lade- oder Entladevorgangs optimalerweise betrieben werden sollte, um ihren Alterungszustand und die Nutzung im Betrieb zu optimieren;
    98. 98.
      „Lieferant“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Lieferung wahrnimmt;
    99. 99.
      „Lieferung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden; keine Lieferung begründet die Abgabe von Strom über Direktleitungen;
    100. 100.
      „Liefervertrag“ einen Vertrag zwischen einer Endkundin oder einem Endkunden mit einem Lieferanten über die Lieferung von Strom mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
    101. 101.
      „Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin oder einem Endkunden, der die Preise auf den Spotmärkten, zumindest im Day-Ahead-Markt, in Intervallen widerspiegelt, die den stündlichen oder viertelstündlichen Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen;
    102. 102.
      „Liefervertrag mit fester Laufzeit und Festpreisen“ einen Liefervertrag zwischen einem Lieferanten und einer Endkundin bzw. einem Endkunden, bei dem dieselben Vertragsbedingungen, einschließlich des Preises, über die Vertragslaufzeit garantiert werden, wobei er jedoch innerhalb eines Festpreises ein flexibles Element enthalten kann, wie zB unterschiedliche Preise für Spitzenlastzeiten und Nebenzeiten, und bei dem Änderungen in der daraus resultierenden Abrechnung nur durch Abrechnungsbestandteile hervorgerufen werden können, die nicht vom Lieferanten festgelegt werden, wie Steuern und Abgaben;
    103. 103.
      „Marktregeln“ die Gesamtheit aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten; umfasst sind insbesondere die Technischen und Organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen und die Sonstigen Marktregeln;
    104. 104.
      „Marktteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 2 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/943 sowie Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinator, Bilanzgruppenverantwortliche, Regelzonenführer, Strombörsen, berechtigte Dritte und berechtigte Parteien;
    105. 105.
      „Maximalkapazität (Engpassleistung)“ die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Stromerzeugungsanlage erzeugen kann, abzüglich des Anteils, der ausschließlich auf den Betrieb dieser Stromerzeugungsanlage zurückzuführen ist;
    106. 106.
      „Messeinrichtung“ den Zähler sowie der Messung dienende Zusatzeinrichtungen, Messwandler, Kommunikations-, Tarif- und Steuereinrichtungen, die als Gesamtheit in der jeweiligen Anlage des Netzbenutzers zur Erfassung und Berechnung der entnommenen bzw. eingespeisten Energiewerte dienen;
    107. 107.
      „mittleres Unternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, das weniger als 250 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder dessen Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht überschreitet;
    108. 108.
      „Modulspitzenleistung“ die von allen Photovoltaikmodulen der Stromerzeugungsanlage abgegebene elektrische Gleichstromleistung in kWp unter Standard-Testbedingungen;
    109. 109.
      „Netzanschluss“ die physische Verbindung der Anlage eines Netzbenutzers mit dem Netzsystem;
    110. 110.
      „Netzanschlusspunkt (Übergabestelle)“ jene vertraglich festgelegte Schnittstelle, die die Anlage des Netzbenutzers mit einem Übertragungsnetz oder Verteilernetz verbindet;
    111. 111.
      „Netzbenutzer“ jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;
    112. 112.
      „Netzbereich“ jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;
    113. 113.
      „Netzbetreiber“ Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;
    114. 114.
      „Netzebene“ einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;
    115. 115.
      „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
    116. 116.
      „Netzreservevertrag“ einen Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 114 zum Inhalt hat;
    117. 117.
      „netzwirksame Leistung“ die im Vertrag über Netzanschluss und Netzzugang vereinbarte maximale Leistung in Einspeise- oder Bezugsrichtung am Netzanschlusspunkt, welche die Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers, die aus Kombinationen von Stromerzeugungseinheiten, Verbrauchseinheiten und Energiespeicheranlagen bestehen kann, sowie das vom Netzbenutzer vorgesehene Regel- und Betriebskonzept berücksichtigt;
    118. 118.
      „Netzzugang“ die Nutzung des Übertragungs- oder Verteilernetzes;
    119. 119.
      „Netzzugangsberechtigter“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    120. 120.
      „nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung“ eine von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzte Dienstleistung für statische und dynamische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit der lokalen Netzstabilität, Kurzschlussstrom, Phasenwinkelkorrektur, Oberschwingungskompensation, Schwarzstartfähigkeit und Inselbetriebsfähigkeit;
    121. 121.
      „Normalladepunkt“ einen Normalladepunkt im Sinne des Art. 2 Nr. 37 der Verordnung (EU) 2023/1804;
    122. 122.
      „Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;
    123. 123.
      „Organisator“ eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen der gemeinsamen Energienutzung die Aufgaben des § 68 Abs. 2 übernimmt.
    124. 124.
      „Peer-to-Peer-Vertrag“ den Verkauf oder die Schenkung von erneuerbarer Elektrizität zwischen Marktteilnehmern auf Grundlage eines Vertrags mit vorab festgelegten Bedingungen für die automatische Abwicklung und Abrechnung der Transaktion, die entweder direkt zwischen den Beteiligten oder auf indirektem Weg über einen dritten Marktteilnehmer, beispielsweise einen Aggregator, erfolgt. Die Rechte und Pflichten der als Endkundinnen und Endkunden, Erzeuger, Lieferanten oder Aggregatoren beteiligten Parteien bleiben vom Recht auf Peer-to-Peer-Verträge unberührt;
    125. 125.
      „Primärregelreserve (Frequenzhaltungsreserven)“ die zur Stabilisierung der Netzfrequenz nach dem Auftreten eines Ungleichgewichts zur Verfügung stehenden Wirkleistungsreserven;
    126. 126.
      „Regelarbeit“ Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
    127. 127.
      „Regelleistung“ das Volumen der Reservekapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelreserveanbieter verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelarbeitsvolumen an den Regelzonenführer abzugeben;
    128. 128.
      „Regeln der Technik“ technische Regeln, die aus Wissenschaft oder Erfahrung auf einem technischen Gebiet gewonnene Grundsätze enthalten und deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit in der Praxis allgemein als erwiesen gelten;
    129. 129.
      „Regelreserve“ die Bereitstellung von Regelarbeit und/oder Regelleistung;
    130. 130.
      „Regelzone“ die Leistungs-Frequenz-Regelzone im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2017/1485 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb, ABl. Nr. L 220 vom 25.08.2017 S. 1;
    131. 131.
      „Regelzonenführer“ denjenigen, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;
    132. 132.
      „regionales Koordinierungszentrum“ ein nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtetes regionales Koordinierungszentrum;
    133. 133.
      „Reservestrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen der KWK-Prozess unter anderem durch Wartungsarbeiten unterbrochen oder abgebrochen ist;
    134. 134.
      „saisonaler Netzreservevertrag“ ein Netzreservevertrag gemäß Z 115 der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 152, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;
    135. 135.
      „Sekundärregelreserve (automatische Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die Wirkleistungsreserven, die automatisch abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
    136. 136.
      „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;
    137. 137.
      „Smart Grid“ ein intelligentes Stromnetz, welches durch den Einsatz von Kommunikationstechnologie zwischen Netzbenutzern sowie Steuerungs- und Monitoring-Infrastruktur des Netzbetreibers einen energie- und kosteneffizienten Systembetrieb bei hohem Maß an Integrationsfähigkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheitsstandards unterstützt;
    138. 138.
      „Sonstige Marktregeln“ jenen Teil der Marktregeln, der gemäß § 22 Z 1 des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, erstellt wird und der das Beziehungsgeflecht und den notwendigen Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, insbesondere in den Bereichen Netzbetrieb, Prognose, Regelreserve, Clearing, Energiegemeinschaften, Aggregatoren und Austausch von Endkundendaten zwischen den Berechtigten, regelt;
    139. 139.
      „standardisiertes Lastprofil“ ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;
    140. 140.
      „Standardprodukt“ ein Produkt, das auf Basis allgemeiner Vertragsbestimmungen und Preisgestaltung einem unbestimmten Personenkreis angeboten wird und das die Lieferung oder Abnahme von Strom zum Inhalt hat;
    141. 141.
      „Strombezugsvertrag“ einen Vertrag zwischen einem Erzeuger und einer Endkundin oder einem Endkunden über den unmittelbaren Bezug von Strom aus erneuerbaren Quellen vom Erzeuger;
    142. 142.
      „Strombörse“ einen gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement, ABl. Nr. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, nominierten Strommarktbetreiber, der den Handel mit Stromprodukten zur physischen Erfüllung in der Preiszone für Österreich anbietet;
    143. 143.
      „Stromerzeugungsanlage“ eine oder mehrere Stromerzeugungseinheiten zur Erzeugung von elektrischer Energie, die an einem Netzanschlusspunkt an das Netz angeschlossen ist bzw. sind;
    144. 144.
      „Stromerzeugungseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von elektrischer Energie;
    145. 145.
      „Stromhändler“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Strom zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem die Person oder Personengesellschaft ansässig ist, kauft;
    146. 146.
      „Strompreis“ (in Abgrenzung zu Energiepreis) den Gesamtpreis für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, der sich aus dem Energiepreis in Cent pro kWh unter Angabe eines allfälligen Grundpreises, den verordneten Systemnutzungsentgelten sowie Steuern und Abgaben zusammensetzt;
    147. 147.
      „Systemausgleich“ einen Systemausgleich im Sinne von Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2019/943;
    148. 148.
      „systemdienlicher Betrieb“ die Betriebsart einer Stromerzeugungs-, Verbrauchs- oder Energiespeicheranlage, bei der systemdienlicher Nutzen im Sinne von Kostenreduktionen, Kostenvermeidung oder Aufrechterhaltung der Netz- und Versorgungssicherheit erbracht wird, insbesondere durch die Erbringung einer Flexibilitätsleistung, den Betrieb an einem bestimmten, durch die Ausweisung im Netzentwicklungsplan für das Verteiler- oder Übertragungsnetz definierten Standort oder nach den Anforderungen des Netzbetreibers. Kostenvermeidung oder Kostenreduktion liegt insbesondere dann vor, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstleistungsbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstleistung aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht;
    149. 149.
      „Systemdienstleistung“ eine zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderliche Dienstleistung, einschließlich Regelreserve und nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen, jedoch ohne Engpassmanagement;
    150. 150.
      „Technische Dokumentationen“ die Beschreibungen von energiewirtschaftlichen Geschäftsprozessen, Datenformaten und der Datenübertragung, die für die reibungslose Marktkommunikation zwischen Marktteilnehmern erforderliche Informationen im Detail enthalten und die nicht explizit in den Sonstigen Marktregeln, Verordnungen oder Gesetzen sowie darauf basierenden Dokumentationen geregelt sind;
    151. 151.
      „Technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen“ angewandte technische Betriebs- und Erhaltungsregeln für Stromnetze zur Erzielung einer angemessenen Versorgungssicherheit und eines störungsfreien Verbundbetriebs, die das Zusammenwirken von Stromerzeugungsanlagen, Übertragungs- und Verteilernetzen sowie der Anlagen der Netzbenutzer regeln;
    152. 152.
      „teilnehmende Netzbenutzer“ aktive Kunden, Organisatoren und andere Dritte, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen oder eine Eigenversorgungsanlage an einem anderen Standort betreiben;
    153. 153.
      „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen gemäß Z 153, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 143 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;
    154. 154.
      „temporäre Stilllegungen“ vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Stromerzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;
    155. 155.
      „Tertiärregelreserve (manuelle Frequenzwiederherstellungsreserven)“ die manuellen Wirkleistungsreserven, die manuell abgerufen werden und zur Verfügung stehen, um die Netzfrequenz auf ihren Nennwert zu regeln bzw. um in einem Synchrongebiet, das mehr als eine Regelzone umfasst, den Ist-Leistungsaustausch auf den Soll-Leistungsaustausch zu regeln;
    156. 156.
      „Traktionsbatterie“ eine Traktionsbatterie im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2023/1542;
    157. 157.
      „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zweck der Belieferung von Endkundinnen und Endkunden oder Verteilernetzbetreibern, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
    158. 158.
      „Übertragungsnetz“ ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;
    159. 159.
      „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Strom zu befriedigen, verantwortlich ist;
    160. 160.
      „unabhängiger Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die im Bereich der Aggregierung tätig und nicht mit dem Lieferanten der Kundin oder des Kunden verbunden ist;
    161. 161.
      „Verbindungsleitungen“ Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
    162. 162.
      „Verbrauchsanlage“ eine Anlage, die elektrische Energie bezieht und an einem Netzanschlusspunkt mit dem Netz verbunden ist;
    163. 163.
      „Verbrauchseinheit“ eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Einheit einer Verbrauchsanlage, die elektrische Energie bezieht;
    164. 164.
      „verbundenes Elektrizitätsunternehmen“
      1. a)
        ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 189a Z 8 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897,
      2. b)
        ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder
      3. c)
        zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
    165. 165.
      „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
    166. 166.
      „Versorger letzter Instanz“ einen Lieferanten, der benannt wird, um die Belieferung von Kundinnen und Kunden eines Lieferanten zu übernehmen, der seine Tätigkeit eingestellt hat;
    167. 167.
      „Verteilernetz“ mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen, die zum Verkauf an Kundinnen und Kunden bestimmt ist; auch ein geschlossenes Verteilernetz gilt als Verteilernetz;
    168. 168.
      „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
    169. 169.
      „verteilte Erzeugung“ an das Verteilernetz angeschlossene Stromerzeugungsanlagen;
    170. 170.
      „Verteilung“ den Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zweck der Belieferung von Kundinnen und Kunden, jedoch mit Ausnahme der Lieferung;
    171. 171.
      „vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist bzw. dieselben Personen berechtigt sind, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung von Elektrizität wahrnimmt;
    172. 172.
      „vollständig integrierte Netzkomponenten“ Netzkomponenten, einschließlich Energiespeicheranlagen, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Betriebs des Übertragungs- oder Verteilernetzes und nicht dem Systemausgleich- oder Engpassmanagement dienen und deren Lade- und Entladezeiten im regulären Betrieb deutlich unter der Dauer eines Marktintervalls liegen;
    173. 173.
      „Wirkungsgrad“ den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;
    174. 174.
      „Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung“ die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden sollen;
    175. 175.
      „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energiebereitstellungsprozesse als KWK zu Marktbedingungen gedeckt würde;
    176. 176.
      „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
    177. 177.
      „witterungsabhängiger Freileitungsbetrieb“ den Betriebszustand einer elektrischen Leitungsanlage unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Umgebungs- und Wettersituation mit dem Ziel, die Strombelastbarkeit einer Leitungsanlage zu steigern;
    178. 178.
      „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der Energiewerte messtechnisch oder rechnerisch erfasst und registriert werden;
    179. 179.
      „Zeitreihe“ den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten elektrischen Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;
    180. 180.
      „Zusatzstrom“ den Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.
  2. (2)Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 65Aktive KundenElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie
  1. (1)Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
    1. 1.
      Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
    2. 2.
      an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
    3. 3.
      Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
    4. 4.
      Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
    5. 5.
      Strom über Direktleitungen zu beziehen und
    6. 6.
      gemeinsam Energie gemäß § 68 zu nutzen.
  2. (2)Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht, gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.
  3. (3)Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
  4. (4)Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
§ 66Erneuerbare-Energie-GemeinschaftenElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie
  1. (1)Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1, 2 und 4 EAG. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 befinden.
  2. (2)Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
  3. (3)Sofern Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.
§ 67BürgerenergiegemeinschaftenElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie
  1. (1)Die Bürgerenergiegemeinschaft darf Strom erzeugen und den eigenerzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und für ihre Mitglieder Energiedienstleistungen, wie etwa Energieeffizienzdienstleistungen oder Ladedienstleistungen für Elektrofahrzeuge, erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind dabei zu beachten.
  2. (2)Mitglieder oder Gesellschafter einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen natürliche sowie juristische Personen und Gebietskörperschaften sein. Eine Bürgerenergiegemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder eine ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Bürgerenergiegemeinschaft ist freiwillig und offen.
  3. (3)Die Kontrolle innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft ist auf folgende Mitglieder bzw. Gesellschafter beschränkt:
    1. 1.
      natürliche Personen,
    2. 2.
      Gebietskörperschaften und
    3. 3.
      kleine Unternehmen, sofern diese nicht die Funktion eines Elektrizitätsunternehmens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 29 wahrnehmen.
    Kontrolle im Sinne dieses Absatzes ist jedenfalls dann gegeben, wenn die für die gewählte Gesellschaftsform vorgesehene satzungsändernde Mehrheit bei den Mitgliedern bzw. Gesellschaftern nach Z 1 bis 3 liegt.
  4. (4)Stromerzeugungsanlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils des EAG gefördert werden. Die Bürgerenergiegemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Stromerzeugungsanlage, gegebenenfalls samt Energiespeicheranlage, jeweils einen Antrag gemäß § 55 EAG in Verbindung mit den §§ 56, 56a, 57 oder 57a EAG einzubringen.
  5. (5)Anlagen von Bürgerenergiegemeinschaften können für die in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten, jedoch nicht innerhalb der Bürgerenergiegemeinschaft verbrauchte Strommengen aus erneuerbaren Quellen, unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils des EAG durch Marktprämie gefördert werden. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
  6. (6)Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.
  7. (7)Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Bürgerenergiegemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
  8. (8)Sofern Bürgerenergiegemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.
§ 68Gemeinsame EnergienutzungElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie
  1. (1)Jeder aktive Kunde ist berechtigt, zusätzlich zu seinem bestehenden Liefervertrag, an der gemeinsamen Energienutzung teilzunehmen. Die gemeinsame Energienutzung kann zwischen teilnehmenden Netzbenutzern, die Mitglieder oder Gesellschafter derselben juristischen Person sind, oder zwischen Vertragspartnern (Peer-to-Peer-Verträge) stattfinden.
  2. (2)Aktive Kunden können mittels Vertrag oder Bevollmächtigung einen Organisator bestellen, dem insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden können:
    1. 1.
      Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Netzbetreibern;
    2. 2.
      Abschluss von Verträgen und Abwicklung der Abrechnung mit den aktiven Kunden, die an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
    3. 3.
      Unterstützung bei Last- und Einspeisesteuerung durch Aggregierung gemäß § 63;
    4. 4.
      Installation und Betrieb, einschließlich der Wartung, der Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen.
    Organisatoren sind den betroffenen Netzbetreibern anzuzeigen.
  3. (3)Organisatoren und andere Dritte können Eigentümer oder Betreiber von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 6 MW sein, ohne aktive Kunden zu sein, sofern sie sich nicht selbst an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen.
  4. (4)Aktive Kunden, die große Unternehmen sind, dürfen mit einer Leistung von bis zu 6 MW an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und müssen in der Gebotszone angesiedelt sein.
  5. (5)Der Zukauf von Strommengen von Dritten, welche sich nicht an der gemeinsamen Energienutzung beteiligen, gilt jedenfalls nicht als gemeinsame Energienutzung.
  6. (6)Sofern eine Gebietskörperschaft mit einer Stromerzeugungsanlage, die im Eigentum der Gebietskörperschaft steht, an der gemeinsamen Energienutzung teilnimmt, hat die Gebietskörperschaft sicherzustellen, dass schutzbedürftige Haushalte gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 EnDG an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen können und für diese schutzbedürftigen Haushalte oder für karitative oder soziale Einrichtungen, die schutzbedürftige Endkundinnen und Endkunden beherbergen, zumindest 10% der jährlich durch die Stromerzeugungsanlage für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung erzeugten und eingespeisten Strommengen zur Verfügung stehen.
§ 69LieferantenverpflichtungenElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie
  1. (1)Soweit Energie für die Zwecke der gemeinsamen Energienutzung zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft. Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 30 kW, und alle sonstigen aktiven Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften, welche mit Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung von über 100 kW, an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen, sind verpflichtet:
    1. 1.
      Allgemeine Lieferbedingungen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 zu erstellen;
    2. 2.
      Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Z 1 sowie die wesentlichsten Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen als Zusammenfassung gekennzeichneten Informationsblattes zur Verfügung zu stellen;
    3. 3.
      die an der gemeinsamen Energienutzung beteiligten Vertragspartner über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß § 21 Abs. 2, 4 und 5 erster Satz zu informieren;
    4. 4.
      eine Rechnung gemäß § 42 Abs. 1 erster Satz zu erstellen;
    5. 5.
      einer Endkundin oder einem Endkunden auf Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung, wie die Rechnung zustande gekommen ist, zur Verfügung zu stellen;
    6. 6.
      Rechnungen kostenfrei und mindestens einmal jährlich gemäß § 43 Abs. 1 zu legen und der Endkundin oder dem Endkunden ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung gemäß § 43 Abs. 2 einzuräumen;

sofern nicht ein Organisator gemäß § 68 Abs. 2 bestellt wurde, der diese Verpflichtungen übernimmt. Die Rechte und Pflichten der aktiven Kunden, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben durch die gemeinsame Energienutzung unberührt.

  1. (2)Die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest zu enthalten
    1. 1.
      Name und Anschrift des Lieferanten;
    2. 2.
      zu erbringende Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
    3. 3.
      Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;
    4. 4.
      Art der angebotenen Wartungsdienste;
    5. 5.
      Art und Weise, wie aktuelle Informationen über geltende Tarife, Wartungsentgelte und gebündelte Produkte und Leistungen, sowie über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;
    6. 6.
      Etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich verschuldeter fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
    7. 7.
      Hinweis der zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG;
    8. 8.
      verschiedene Zahlungsmöglichkeiten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;
  2. (3)Die Rechnung gemäß Abs. 1 Z 5 hat den zu zahlenden Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit zu enthalten. Darüber hinaus und deutlich von den in Satz 1 genannten Rechnungsdaten hat die zumindest zu enthalten:
    1. 1.
      Energiewerte, die für die Abrechnung herangezogen werden;
    2. 2.
      Name und Anschrift des Vertragspartners, einschließlich einer Kontaktadresse;
    3. 3.
      die Zählpunktbezeichnungen.
  3. (4)Wird ein Organisator bestellt, hat dieser in Bezug auf Strommengen, welche innerhalb der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht werden, die Verpflichtungen des Abs. 1 sowie gemäß §§ 25 und 26 einzuhalten.
§ 70Allgemeine Bestimmungen für aktive Kunden, Energiegemeinschaften und die gemeinsame EnergienutzungElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie
  1. (1)Teilnehmende Netzbenutzer haben einen Rechtsanspruch gegenüber Netzbetreibern, Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 zu betreiben oder an der gemeinsamen Energienutzung gemäß § 68 teilzunehmen.
  2. (2)Die betroffenen Netzbetreiber sind von den teilnehmenden Netzbenutzern, sofern ein Organisator bestellt wurde, nur vom Organisator, über den Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie folgende Inhalte und allfällige Änderungen dieser Inhalte zu informieren:
    1. 1.
      Beschreibung der Funktionsweise der Stromerzeugungsanlagen (allenfalls Energiespeicheranlagen), einschließlich deren Maximalkapazität unter Angabe der Zählpunktnummern;
    2. 2.
      Verbrauchsanlagen der aktiven Kunden unter Angabe der Zählpunktnummern;
    3. 3.
      die statische oder dynamische Aufteilung der erzeugten Energie;
    4. 4.
      Aufnahme und Ausscheiden von teilnehmenden Netzbenutzern;
    5. 5.
      Beendigung des Vertrages über die gemeinsame Energienutzung sowie die Demontage der Stromerzeugungsanlagen.
    Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Inhalte gemäß Z 1 bis 5 der Regulierungsbehörde unverzüglich für die in Abs. 4 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Die anteilige Nutzung einer Eigenversorgungsanlage gemäß § 65 Abs. 2 sowie die anteilige Teilnahme an der gemeinsamen Energienutzung ist zulässig.
  4. (4)Zum Zweck der stichprobenartigen oder anlassfallbezogenen Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Regulierungsbehörde haben die teilnehmenden Netzbenutzer der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln. Die teilnehmenden Netzbenutzer haben der Abgabenbehörde die erforderlichen Daten und Informationen auf Verlangen zu übermitteln, wenn diese Daten und Informationen zu Erfüllung der Abgabenzwecke erforderlich sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid gemäß § 24 E-ControlG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen.
  5. (5)Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen, welche für die gemeinsame Energienutzung verwendet werden, können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des teilnehmenden Netzbenutzers unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
  6. (6)Gemeinsame Energienutzung im Nahebereich liegt vor, wenn die Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer mit den Stromerzeugungsanlagen ausschließlich
    1. 1.
      über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen, Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen),
    2. 2.
      über gemeinschaftliche Leitungsanlagen (Hauptleitungen) mit Ausnahme der Durchleitung durch die Sammelschienen (Standortbereich),
    3. 3.
      über ein Niederspannungs-Verteilernetz und den Niederspannungsteil der Transformatorstation (Lokalbereich), oder
    4. 4.
      über das Mittelspannungsnetz und alle ohne Umspannung miteinander verschaltbaren Mittelspannungs-Sammelschienen im Umspannwerk (Regionalbereich)
    verbunden sind. Die Durchleitung von Energie aus Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen zu Verbrauchsanlagen unter Inanspruchnahme der Netzebenen 1 bis 4, ausgenommen die Mittelspannungs-Sammelschiene im Umspannwerk, ist für die Zwecke der Tarifierung unzulässig. Für die Zwecke der Z 2 ist die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers mit Ausnahme der Sammelschienen an teilnehmende Netzbenutzer unzulässig. Endkundinnen und Endkunden haben binnen 14 Tagen Auskunft darüber zu bekommen, an welchen Teil des Verteilernetzes ihre Verbrauchs- bzw. Stromerzeugungsanlagen angeschlossen sind.
  7. (7)Die teilnehmenden Netzbenutzer haben sich eines konzessionierten Netzbetreibers zu bedienen.
  8. (8)Die Regulierungsbehörde hat jährlich bis zum 30. Juni eine Evaluierung der Eigenversorgungsanlagen gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinschaftlichen Energienutzung durchzuführen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Nationalrat sowie dem Energiebeirat einen Bericht über die Ergebnisse vorzulegen. Die Evaluierung hat auch zwischen den nach unterschiedlichen Nahebereichen gemäß Abs. 6 sowie der nicht im Nahebereich stattfindenden Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 und der gemeinsamen Energienutzung zu unterscheiden, wobei aus dem anschließenden Bericht, sofern sinnvoll möglich, für jeden Bereich insbesondere hervorzugehen hat:
    1. 1.
      Stand und Entwicklung der Anzahl der teilnehmenden Netzbenutzer, wobei diese Zahlen auch für jedes einzelne Bundesland darzustellen sind;
    2. 2.
      die Strommengen, die in Summe im Rahmen der Eigenversorgung gemäß § 65 Abs. 2 oder der gemeinsamen Energienutzung ausgetauscht wurden und der Durchschnitt der ausgetauschten Strommengen betreffend die einzelne gemeinsame Energienutzung;
    3. 3.
      die Anzahl der Zählpunkte, die in Summe an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen und die Anzahl der Zählpunkte, die im Durchschnitt an einer gemeinsamen Energienutzung teilnehmen;
    4. 4.
      die Identifizierung ungerechtfertigter Hindernisse oder Einschränkungen bei der Weiterentwicklung der gemeinsamen Energienutzung;
    5. 5.
      eine Beurteilung der Angemessenheit und Ausgewogenheit der Beteiligung der teilnehmenden Netzbenutzer an den Systemkosten. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat.
  9. (9)Der Bericht gemäß Abs. 6 ist von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 71Messung und Verrechnung von aktiven Kunden, Energiegemeinschaften und der gemeinsamen EnergienutzungElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie
  1. (1)Der Netzbetreiber hat
    1. 1.
      die Energiewerte pro Viertelstunde der teilnehmenden Netzbenutzer zu messen, auszulesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß § 12 Abs. 3 zu verwenden;
    2. 2.
      die gemessenen und saldierten Viertelstundenwerte einschließlich der Energiewerte gemäß der Z 1 der Stromerzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 den Lieferanten, den anderen teilnehmenden Netzbenutzern und, sofern ein Organisator bestellt wurde, dem Organisator zur Verfügung zu stellen. Bei nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Diese Werte sind den an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmenden Netzbenutzern außerdem über eine Programmierschnittstelle und ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der teilnehmenden Netzbenutzer über die Programmierschnittelle und auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
  2. (2)Für nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angesiedelte teilnehmende Netzbenutzer gilt außerdem, dass die Daten und Energiewerte der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie der Stromerzeugungsanlagen allen anderen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen sind, in deren Konzessionsgebiet ebenfalls Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchsanlagen teilnehmender Netzbenutzer angeschlossen sind. Die Netzbetreiber sind – soweit dies technisch möglich ist – verpflichtet, sich zu diesem Zweck bestehender automationsunterstützter Datenverarbeitungsprozesse (Plattformen) zu bedienen. Die gemessenen sowie die gemäß diesem Absatz berechneten Energiewerte sind dem Lieferanten nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 zu übermitteln. In den Sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.
  3. (3)Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht einem teilnehmenden Netzbenutzer zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe, welcher der Abrechnungspunkt zugeordnet ist, zuzuordnen.
  4. (4)Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Netzbenutzer zuzuordnen. Sofern die erzeugte Energie aus mehreren Stromerzeugungsanlagen stammt, ist diese zuvor für die Zuordnung durch den Netzbetreiber pro Viertelstunde zu summieren. Bei nicht im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angesiedelten teilnehmenden Netzbenutzern hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Abs. 2 zu erfolgen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Netzbenutzern viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Werte sind nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:
    1. 1.
      die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;
    2. 2.
      der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt des teilnehmenden Netzbenutzers ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
    3. 3.
      der Messwert der Energieeinspeisung pro Viertelstunde am Zählpunkt der Stromerzeugungsanlage ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;
    4. 4.
      der dem Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Netzbenutzers zugeordnete statische oder dynamische Anteil an der erzeugten Energie ist gesondert zu erfassen und auf der Rechnung darzustellen.
  5. (5)Es ist zulässig, dass aktive Kunden und Energiegemeinschaften mit einer Stromerzeugungs- oder Verbrauchsanlage an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen. Die Zuordnung zu mehreren gemeinsamen Energienutzungen sowie der jeweilige Teilnahmefaktor müssen bis spätestens 1. April 2028 mehrmals täglich angepasst werden können.
§ 72Diskriminierungsverbot für LieferantenElWG · 2. Hauptstück Bürgerenergie

Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die

  1. 1.
    eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder
  2. 2.
    die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen,
keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. Lieferanten haben aktiven Kunden auf Nachfrage eine transparente und nachvollziehbare Darstellung der Mehrkostenberechnung zu übermitteln, die eine Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ermöglicht.
§ 127Bestimmung der SystemnutzungsentgelteElWG · 1. Hauptstück Entgeltkomponenten
  1. (1)Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des § 5 sowie jenen des § 4 E-ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.
  2. (2)Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
    1. 1.
      Netznutzungsentgelt,
    2. 2.
      Netzverlustentgelt,
    3. 3.
      Netzanschlussentgelt,
    4. 4.
      Regelleistungsentgelt sowie
    5. 5.
      Entgelt für sonstige Leistungen.
  3. (3)Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt) freigestellt.
§ 128NetznutzungsentgeltElWG · 1. Hauptstück Entgeltkomponenten
  1. (1)Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber
    1. 1.
      die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems, soweit sie nicht bereits durch andere Entgeltkomponenten gemäß § 127 Abs. 2 Z 2 bis 5 abgedeckt sind, sowie
    2. 2.
      die Kosten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen einschließlich notwendiger Wandler, der Eichung und der Datenauslesung sowie für die Datenverwaltung gemäß § 17 verbunden sind,
    abgegolten.
  2. (2)Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten.
  3. (3)Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das Netznutzungsentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen treffen
    1. 1.
      zur Bemessung des Netznutzungsentgelts, zur Festlegung des Arbeits- und/oder Leistungspreises, des leistungs- und/oder arbeitsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts sowie des verrechnungsrelevanten Leistungswerts unter Anwendung etwaiger Pauschalierungen, Mindestbezugswerte und unter Bezugnahme auf Wirk- oder Blindenergie;
    2. 2.
      zum Zeitraum für die Abrechnungsperiode und zum Abrechnungsintervall;
    3. 3.
      zur gesonderten Abgeltung von bestimmten Systemdienstleistungen, sofern deren Kosten durch das Netznutzungsentgelt zu decken sind.
    Außerdem sind Regelungen zur näheren Ausgestaltung von zeitvariablen Netznutzungsentgelten, die Anreize für einen systemdienlichen Betrieb setzen, sowie Abschläge für unterbrechbare und/oder regelbare Leistung festzulegen.
  4. (4)Netzbenutzern ist auf Verlangen ein zeitvariables oder ein nicht zeitvariables Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 4 zu verrechnen. Auf Verlangen kann die Inanspruchnahme der Leistung ganz oder teilweise als unterbrechbar und/oder regelbar vereinbart werden. Für unterbrechbare und/oder regelbare Leistungen gebührt ein Abschlag gemäß Abs. 4.
  5. (5)Das Netznutzungsentgelt ist für teilnehmende Netzbenutzer, bezogen auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Stromerzeugungsanlage im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 abgedeckt ist, in den Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 von der Regulierungsbehörde gesondert festzulegen. Bei der Festlegung des Entgelts sind nur die Kosten der in Anspruch genommenen Netzebenen zu berücksichtigen, wobei sich die teilnehmenden Netzbenutzer im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 angemessen an den Systemgesamtkosten zu beteiligen haben.
§ 129NetzverlustentgeltElWG · 1. Hauptstück Entgeltkomponenten
  1. (1)Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen; bei der Ermittlung angemessener Energiesmengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 5 MW, sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
  2. (2)Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnungen gemäß § 135 Abs. 1 und 2 das Netzverlustentgelt zu bestimmen. Sie kann insbesondere Festlegungen zur Bemessung und Verrechnung des Netzverlustentgelts treffen und auch eine zeitvariable Ausgestaltung vorsehen.
§ 135Verfahren zur Festsetzung der SystemnutzungsentgelteElWG · 2. Hauptstück Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
  1. (1)Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
    1. 1.
      den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,
    2. 2.
      etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,
    3. 3.
      etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,
    4. 4.
      der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,
    5. 5.
      der Netzebenenzuordnung der Anlagen,
    6. 6.
      den Verrechnungsmodalitäten sowie
    7. 7.
      etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.
  2. (2)Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die Regulierungsbehörde für Entnehmer und Einspeiser von Strom und für die Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß § 134 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und Nettobetrachtung treffen.
  3. (3)Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 134 Abs. 2 genannten Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.
  4. (4)Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten zu veröffentlichen.
  5. (5)Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
  6. (6)Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage zu übermitteln.
  7. (7)Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor, hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2 anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.
§ 188Inkrafttreten und AußerkrafttretenElWG · 16. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
  1. (1)(Verfassungsbestimmung) § 1, § 189 Abs. 12 und § 190 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt das ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, außer Kraft, mit Ausnahme der §§ 16a bis 16e, die mit 30. September 2026 außer Kraft treten, der §§ 77a, 80 Abs. 3, 4 und 4a, der §§ 81a und 81b und des § 82 Abs. 1 und 2, die mit 31. März 2026 außer Kraft treten sowie der §§ 51 bis 58a, die mit 31. Dezember 2026 außer Kraft treten. § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 150/2021 ist weiterhin anzuwenden, sofern die Inbetriebnahme oder der der Baubehörde angezeigte Baubeginn der in § 111 Abs. 3 ElWOG 2010 genannten Anlagen vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.
  2. (2)§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 22, § 26 Abs. 1 zweiter Satz, § 27 Abs. 4 Z 3, § 29, § 31, § 32, § 36 bis § 40 sowie § 45 und § 46 treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die §§ 36 bis 40 treten mit 31. März 2036 außer Kraft; für die Zwecke der Abrechnung und finalen Abwicklung der mit 31. März 2036 auslaufenden Lieferverträge mit gestütztem Preis bleiben die Bestimmungen weiterhin anwendbar. § 75 tritt mit 1. April 2027 außer Kraft, es sei denn der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus legt auf Basis der Evaluierung gemäß § 75 Abs. 5 eine Weitergeltung mit Verordnung fest.
  3. (3)§ 65 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 sowie die §§ 66 bis 72 treten mit 1.Oktober 2026 in Kraft.
  4. (4)§ 121 tritt zwei Jahre nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
  5. (5)§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 128 bis 133 treten mit 31. Dezember 2026 in Kraft.
  6. (6)Die übrigen Bestimmungen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  7. (7)Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
  8. (8)Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der Grundsatzbestimmungen gemäß Abs. 8 zu erlassen.
  10. (10)§ 146 Abs. 4 tritt mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.
§ 189Allgemeine ÜbergangsbestimmungenElWG · 16. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
  1. (1)Die auf Grund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Geltung. Die auf Grund von Rechtsvorschriften dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben im Fall der Novelle dieses Bundesgesetzes weiterhin in Geltung.
  2. (2)Die Bilanzgruppenverantwortlichen, die als Bilanzgruppenverantwortliche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits durch rechtskräftigen Bescheid der Regulierungsbehörde zugelassen waren, dürfen diese Tätigkeit weiterhin ausüben und sind unverzüglich vom Bilanzgruppenkoordinator in das Register einzutragen. Die zugestellten Genehmigungsbescheide behalten ihre Gültigkeit bis zur Übertragung in das Register.
  3. (3)Die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren zur Registrierung als Bilanzgruppenverantwortlicher sind nach diesem Bundesgesetz weiterzuführen. Die Regulierungsbehörde hat zum Zweck der Weiterführung der anhängigen Verfahren sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 14 evident gehaltene Daten dem Bilanzgruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Der auf Grundlage des ElWOG 2010 und den hierzu erlassenen Ausführungsgesetzen benannte, der jeweiligen Behörde angezeigte und die Tätigkeit berechtigterweise ausübende Bilanzgruppenkoordinator führt diese Tätigkeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fort. Eine Anzeige auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze gilt als Anzeige gemäß § 13 Abs. 1. Die Rechte und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators bestimmen sich ausschließlich nach diesem Bundesgesetz.
  5. (5)Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 spätestens neun Monate vor deren Außerkrafttreten gemäß § 188 Abs. 2 zu evaluieren. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit des gestützten Preises für die begünstigten Haushalte anhand qualitativer und quantitativer Indikatoren, die Wirtschaftlichkeit insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis des Aufwands zu den tatsächlich erzielten Erleichterungen für die Betroffenen, die Verteilungseffekte insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die unterschiedlichen Kategorien der Anspruchsberechtigten und Versorgungsgebiete, sowie die Wirkung der Maßnahme über den Geltungszeitraum der Maßnahme hinaus zu prüfen und darzustellen. Der Evaluierungsbericht ist zu veröffentlichen und bildet die Grundlage für eine allfällige Verlängerung oder Überarbeitung der §§ 36 bis 40.
  6. (6)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehende Netzanschlussverhältnisse gemäß § 44 Abs. 1 ElWOG 2010, die die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 erfüllen, gelten als geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 121.
  7. (7)Bis zur erstmaligen Erlassung der Verordnung gemäß § 93 Abs. 1 und der Genehmigung ergänzender Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 2 sind die gemäß § 47 ElWOG 2010 genehmigten Allgemeinen Bedingungen weiter anwendbar.
  8. (8)Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
  9. (9)Für die erstmalige Durchführung der Systemanalyse gemäß § 143 gelten folgende Fristen:
    1. 1.
      Der Entwurf einer Methode sowie die Art der notwendigen Eingangsdaten und Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 3 sind binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen.
    2. 2.
      Der Entwurf für sämtliche in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien nach § 143 Abs. 4 ist binnen drei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bei der Regulierungsbehörde einzureichen.
    3. 3.
      Die Systemanalyse ist bis 1. Dezember 2026 fertigzustellen.
  10. (10)Auf Verfahren betreffend strafbare Handlungen und Unterlassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 in der zum Zeitpunkt der Begehung der Tat anwendbaren Fassung Anwendung.
  11. (11)Wird in anderen Bundesgesetzen auf das ElWOG 2010 oder auf eine spezifische Bestimmung des ElWOG 2010, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, verwiesen, so ist dieser Verweis als ein Verweis auf dieses Bundesgesetz bzw. auf die entsprechende neue Bestimmung zu verstehen.
  12. (12)(Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben, soweit sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind, durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt. Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen der genannten Verträge geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Anlage I aufzunehmen.
  13. (13)Bestehende privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben aufrecht.
  14. (14)Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verträgen bedarf die Änderung vom vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte auf das gesetzliche Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte einer Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 erster Satz. Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, der Änderung binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen. Im Fall des Widerspruchs gilt § 21 Abs. 4. Eine Rückwirkung des gesetzlichen Rechts auf Änderungen der Entgelte gemäß § 21 auf Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist ausgeschlossen. Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig waren, werden durch § 21 nicht berührt.
  15. (15)Änderungen von Entgelten, die von Lieferanten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen wurden und die – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils in einem Verbandsklageverfahren oder – ganz oder teilweise – Gegenstand eines rechtswirksamen Vergleiches zwischen einem Lieferanten und einem klagebefugten Verband nach § 29 KSchG oder §§ 2, 3 Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG), BGBl. I Nr. 85/2024, waren, sowie auf derartigen Änderungen beruhende Entgeltänderungen, können von klagebefugten Verbänden nach § 29 KSchG oder §§ 2, 3 QEG nicht mehr klageweise aufgegriffen werden. Darüber hinaus ist eine Qualifizierte Einrichtung gemäß § 2 QEG nur in Bezug auf jene Änderungen von Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelten klagslegitimiert, die von Lieferanten nach ihrer Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung vorgenommen wurden. Bereits abgeschlossene Vergleiche bleiben durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.
  16. (16)Die Unangemessenheit oder Unwirksamkeit von Entgeltänderungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommen wurden, kann nur innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung geltend gemacht werden.
  17. (17)Die aufgrund des ElWOG 2010 vor Inkrafttreten der §§ 65 bis 72 errichteten gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen und Energiegemeinschaften sind ohne Zutun der teilnehmenden Netzbenutzer in die Regelungen der oben genannten Bestimmungen überzuführen.
  18. (18)Anlagen die bereits auf Grundlage des ElWOG 2010 und der hierzu erlassenen Landesausführungsgesetze mit Bescheid als hocheffiziente KWK-Anlage benannt wurden und die ihre Nachweise der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK bereits auf Basis der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 nachweisen, gelten weiterhin als hocheffiziente KWK gemäß diesem Bundesgesetz.
  19. (19)Soweit auf einer Starkstromleitung, die die Staatsgrenze gegenüber einem Drittstaat überschreitet, ein marktorientiertes Verfahren zur Kapazitätszuteilung betrieben wird, sind Energielieferungen, die ausschließlich der Erfüllung von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem betreffenden Drittstaat dienen, von dem Verfahren zur Kapazitätszuteilung ausgenommen, soweit diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind und die Energielieferung 10% der technisch verfügbaren Kapazität der Leitung nicht übersteigt.
  20. (20)Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge, die unter das Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), BGBl. Nr. 699/1991, fallen, gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des UmgrStG mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt.
  21. (21)Auf Messgeräte, die gemäß § 1 Abs. 6 Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung, BGBl. II Nr. 138/2012 konfiguriert wurden, ist § 54 Abs. 2 letzter Satz sechs Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetz anwendbar.

Verordnung der E-Control

Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018)

Geltende Fassung. Die Ermäßigungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften stehen in § 5; die für 2027 angekündigte Neufassung nach dem ElWG wird hier nachgezogen, sobald sie kundgemacht ist.

BGBl. II Nr. 398/2017 · Fassung vom 15.09.2026 · Gesamte Rechtsvorschrift im RIS

§ 1RegelungsgegenstandSNE-V 2018

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 52 bis § 58 ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß § 62 ElWOG 2010.

§ 2BegriffsbestimmungenSNE-V 2018
  1. (1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.
      „Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;
    2. 2.
      „Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;
    3. 3.
      „Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;
    4. 4.
      „Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;
    5. 5.
      „Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    6. 6.
      „Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    7. 7.
      „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
    8. 8.
      „Arbeitspreis (AP)“ die auf die elektrische Arbeitseinheit (kWh) angelegten Preisansätze;
    9. 9.
      „Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 1. April bis 30. September, jeweils 10 bis 16 Uhr, gemäß § 5 Abs. 1b;
    10. 10.
      „Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;
    11. 11.
      „Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;
    12. 12.
      „Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;
    13. 13.
      „unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
    14. 14.
      „Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;
    15. 15.
      „Doppeltarif-Tages-Arbeitspreis (DTAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im gesamten Kalenderjahr;
    16. 16.
      „Doppeltarif-Nacht-Arbeitspreis (DNAP)“ die Preisansätze für das Netznutzungsentgelt für die elektrische Arbeitseinheit (kWh) im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im gesamten Kalenderjahr.
  2. (2)Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.
  3. (3)Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
§ 3KostenwälzungSNE-V 2018
  1. (1)Für die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
    1. 1.
      für den Bereich Österreich
      31 vH;
    2. 2.
      für den Bereich Tirol
      100 vH;
    3. 3.
      für den Bereich Vorarlberg
      55 vH.
    Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.
  2. (2)Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch § 63 Z 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.
§ 4Allgemeine Vorgaben für NetznutzungsentgeltSNE-V 2018

Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

  1. 1.
    für die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;
  2. 2.
    die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossenen Entnehmern zu bezahlen. Als Verrechnungsmenge ist bei den Endverbrauchern die bezogene Energiemenge und bei den Netzbetreibern die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an Endverbraucher abgegebene Energiemengen heranzuziehen. Den Netzbetreibern, die nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und über einen eigenen Netzbereich verfügen, ist die Bruttokomponente in deren Netzgebiet auf Basis der gesamten Abgabe weiterzuverrechnen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;
  3. 3.
    die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.
  4. 4.
    die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß § 3 an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;
  5. 5.
    Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes - das ist die elektrische Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist - sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;
  6. 6.
    die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;
  7. 7.
    liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;
  8. 8.
    stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;
  9. 9.
    steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;
  10. 10.
    stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;
  11. 11.
    steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.
§ 5NetznutzungsentgeltSNE-V 2018
  1. (1)Das von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird, soweit Abs. 1a nichts Abweichendes festlegt, in Cent wie folgt bestimmt:

  1. 1.
    Netznutzungsentgelt im Übertragungsnetz:

a)

Bereich Österreich Netzebene 1:

Bruttokomponente:

 

Cent

0,1360

/ kWh

 

 

Nettokomponente Arbeit:

 

Cent

0,2550

/ kWh

 

 

Nettokomponente Leistung:

 

Cent

900,0

/ kW

b)

Bereich Österreich Netzebene 2:

Nettokomponente Arbeit:

 

Cent

0,4200

/ kWh

 

 

Nettokomponente Leistung:

 

Cent

1 000,0

/ kW

c)

Bereich Tirol:

Bruttokomponente:

 

Cent

0,1670

/ kWh

 

 

Nettokomponente Arbeit:

 

Cent

0,2550

/ kWh

 

 

Nettokomponente Leistung:

 

Cent

900

/ kW

d)

Bereich Vorarlberg:

Bruttokomponente:

 

Cent

0,0890

/ kWh

 

 

Nettokomponente Arbeit:

 

Cent

0,0350

/ kWh

 

 

Nettokomponente Leistung:

 

Cent

294,0

/ kW

  1. 2.
    Netznutzungsentgelt für die Netzebene 3:

 

 

 

 

LP

AP

 

 

a)

Bereich Burgenland:

4 284

0,84

 

 

b)

Bereich Kärnten:

5 484

0,90

 

 

c)

Bereich Niederösterreich:

4 848

0,76

 

 

d)

Bereich Oberösterreich:

2 412

0,46

 

 

e)

Bereich Salzburg:

4 332

0,62

 

 

f)

Bereich Steiermark:

3 564

0,65

 

 

g)

Bereich Tirol:

4 488

0,73

 

 

h)

Bereich Vorarlberg:

2 028

0,50

 

 

i)

Bereich Wien:

3 852

0,49

 

 

  1. 3.
    Netznutzungsentgelt für die Netzebene 4:

 

 

 

 

LP

AP

 

 

a)

Bereich Burgenland:

7 404

1,75

 

 

b)

Bereich Kärnten:

6 420

0,97

 

 

c)

Bereich Klagenfurt:

4 704

1,33

 

 

d)

Bereich Niederösterreich:

5 916

1,07

 

 

e)

Bereich Oberösterreich:

3 732

0,95

 

 

f)

Bereich Linz:

4 536

1,02

 

 

g)

Bereich Salzburg:

4 560

0,99

 

 

h)

Bereich Steiermark:

4 260

1,19

 

 

i)

Bereich Tirol:

6 036

1,07

 

 

j)

Bereich Innsbruck:

4 332

1,58

 

 

k)

Bereich Vorarlberg:

2 580

0,89

 

 

l)

Bereich Wien:

4 332

0,72

 

 

  1. 4.
    Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5:

 

 

 

 

LP

AP

 

 

a)

Bereich Burgenland:

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

10 056

2,98

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

2,98

 

 

b)

Bereich Kärnten:

7 512

2,10

 

 

c)

Bereich Klagenfurt:

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

7 836

1,98

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

1,98

 

 

d)

Bereich Niederösterreich:

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

7 248

1,50

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

1,50

 

 

e)

Bereich Oberösterreich:

5 772

1,29

 

 

f)

Bereich Linz:

6 024

1,45

 

 

g)

Bereich Salzburg:

6 420

1,68

 

 

h)

Bereich Steiermark:

5 844

1,89

 

 

i)

Bereich Graz:

3 996

1,31

 

 

j)

Bereich Tirol:

6 648

1,73

 

 

k)

Bereich Innsbruck:

4 344

2,29

 

 

l)

Bereich Vorarlberg:

3 732

1,54

 

 

m)

Bereich Wien:

5 532

1,31

 

 

n)

Bereich Kleinwalsertal:

8 676

9,33

 

 

  1. 5.
    Netznutzungsentgelt für die Netzebene 6:

 

 

 

 

 

LP

AP

 

 

 

a)

Bereich Burgenland:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

8 796

3,79

 

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

3,79

 

 

 

b)

Bereich Kärnten:

7 548

2,33

 

 

 

c)

Bereich Klagenfurt:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

8 460

3,14

 

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

3,14

 

 

 

d)

Bereich Niederösterreich:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

7 428

2,56

 

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

2,56

 

 

 

e)

Bereich Oberösterreich:

6 588

2,37

 

 

 

f)

Bereich Linz:

6 396

2,74

 

 

 

g)

Bereich Salzburg:

6 660

2,86

 

 

 

h)

Bereich Steiermark:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

6 456

2,77

 

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

2,77

 

 

 

i)

Bereich Graz:

3 864

1,90

 

 

 

j)

Bereich Tirol:

7 212

2,95

 

 

 

k)

Bereich Innsbruck:

5 424

2,90

 

 

 

l)

Bereich Vorarlberg:

5 844

2,42

 

 

 

m)

Bereich Wien:

5 952

1,93

 

 

 

n)

Bereich Kleinwalsertal:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

15 372

9,61

 

 

 

 

bb) unterbrechbar

 

7,86

 

 

 
  1. 6.
    Netznutzungsentgelt für die Netzebene 7:

 

 

 

 

 

LP

AP

SNAP

DTAP

DNAP

a)

Bereich Burgenland:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

7 656

5,83

4,66

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

8,46

6,77

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

5,30

4,24

 

 

b)

Bereich Kärnten:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

11 232

5,47

4,38

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

9,67

7,74

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

5,47

4,38

 

 

c)

Bereich Klagenfurt:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

9 516

4,36

3,49

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

6,90

5,52

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

4,36

3,49

 

 

d)

Bereich Niederösterreich:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

5 604

6,65

5,32

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

8,79

7,03

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

6,65

5,32

 

 

e)

Bereich Oberösterreich:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

5 256

4,68

3,74

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

6,29

5,03

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

4,09

3,27

 

 

f)

Bereich Linz:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

6 504

3,26

2,61

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

5,57

4,46

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

4,85

3,88

 

 

g)

Bereich Salzburg:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

7 164

3,91

3,13

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

6,59

5,27

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

3,91

3,13

 

 

h)

Bereich Steiermark:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

6 876

6,78

5,42

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

8,82

7,06

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

5,60

4,48

 

 

 

(Anm.: lit. h sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)

 

 

 

 

 

i)

Bereich Graz:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

4 692

4,23

3,38

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

5,17

4,14

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

3,16

2,53

 

 

 

(Anm.: lit. i sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)

 

 

 

 

 

j)

Bereich Tirol:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

7 092

3,66

2,93

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

6,81

5,45

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

5,50

4,40

 

 

 

(Anm.: lit. j sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)

 

 

 

 

 

k)

Bereich Innsbruck:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

8 412

5,72

4,58

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

8,03

6,42

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

4,61

3,69

 

 

l)

Bereich Vorarlberg:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

6 384

2,84

2,27

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

4,96

3,97

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

3,60

2,88

 

 

 

(Anm.: lit. l sublit. dd aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 305/2025)

 

 

 

 

 

m)

Bereich Wien:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

8 292

4,21

3,37

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

6,98

5,58

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

4,21

3,37

 

 

n)

Bereich Kleinwalsertal:

 

 

 

 

 

 

aa) gemessene Leistung

18 264

11,40

9,12

 

 

 

bb) nicht gemessene Leist.

5 400 /Jahr

17,73

14,18

 

 

 

cc) unterbrechbar

 

8,70

6,96

 

 

§ 6NetzverlustentgeltSNE-V 2018 · 8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Für das je Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte bestimmt:

  1. a)
    Für sämtliche Einspeiser (unabhängig von Netzebene und Netzbereich)
    0,279 Cent/kWh;
  2. b)
    Für Entnehmer je Netzebene (NE) und Netzbereich in Cent/kWh:

 

Netzbereich

NE 1

NE 2

NE 3

NE 4

NE 5

NE 6

NE 7

1.

Österreich:

0,092

0,145

-

-

-

-

-

2.

Burgenland:

-

-

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.

Kärnten:

-

-

0,125

0,140

0,166

0,307

0,368

4.

Klagenfurt:

-

-

-

0,170

0,284

0,444

0,578

5.

Niederösterreich:

-

-

0,126

0,148

0,206

0,349

0,384

6.

Oberösterreich:

-

-

0,096

0,118

0,197

0,454

0,528

7.

Linz:

-

-

-

0,066

0,126

0,324

0,487

8.

Salzburg:

-

-

0,146

0,159

0,198

0,344

0,357

9.

Steiermark:

-

-

0,110

0,116

0,118

0,197

0,336

10.

Graz:

-

-

-

-

0,226

0,310

0,658

11.

Tirol:

0,092

*

0,060

0,140

0,159

0,292

0,293

12.

Innsbruck:

-

-

-

0,070

0,112

0,218

0,453

13.

Vorarlberg:

0,000

*

0,063

0,085

0,137

0,222

0,393

14.

Wien:

-

-

0,109

0,143

0,175

0,307

0,700

15.

Kleinwalsertal:

-

-

-

-

0,150

0,296

0,401

 

* in NE 3 enthalten

 

 

 

 

 

 

 

§ 14InkrafttretenSNE-V 2018 · 8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke
  1. (1)Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.
  2. (2)Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, BGBl. II Nr. 354/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  3. (3)Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, BGBl. II Nr. 424/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. (4)§ 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, BGBl. II Nr. 578/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. (5)§ 5 Abs. 1a und § 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 438/2021 treten mit 1. November 2021 in Kraft.
  6. (6)§ 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c, § 10 Abs. 1, § 10 Abs. 3 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, BGBl. II Nr. 558/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  7. (7)§ 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 Z 1 bis 15, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2023, BGBl. II Nr. 466/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  8. (8)§ 6 und § 13, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – 2. Novelle 2023, BGBl. II Nr. 52/2023, treten mit 1. März 2023 in Kraft.
  9. (9)§ 3 Abs. 1 Z 1, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 lit. a bis c sowie § 13 Abs. 1 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2024, BGBl. II Nr. 395/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  10. (10)§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 (Anm.: offensichtlich gemeint § 3 Abs. 1 Z 1 bis 2), § 5 Abs. 1 Z 1 bis 8, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 samt Überschrift, § 9 Z 1 bis 3, § 11 Abs. 1 Z 5 sowie § 13 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2025, BGBl. II Nr. 370/2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 1 Z 9 außer Kraft.
  11. (11)§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 lit. a und b, § 9 Z 1 bis 3 sowie § 13 Z 1 bis 6, jeweils in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2026, BGBl. II Nr. 305/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 6 lit. h sublit. dd, lit. i sublit. dd, lit. j sublit. dd sowie lit. l sublit. dd treten mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft. Diese Entgelte sind für Doppeltarifzähler bis 31. März 2026 zur Abrechnung heranzuziehen; ab 1. April 2026 sind für Doppeltarifzähler die Entgelte gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 lit. h sublit. bb, lit. i sublit. bb, lit. j sublit. bb sowie lit. l sublit. bb zur Anwendung zu bringen.

Bundesgesetz

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)

Geltende Fassung. § 79 regelt die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft, § 75 den Erneuerbaren-Förderbeitrag samt der Ausnahme für EEG-intern erzeugte und verbrauchte Mengen.

BGBl. I Nr. 150/2021 · Fassung vom 15.09.2026 · Gesamte Rechtsvorschrift im RIS

§ 73Erneuerbaren-FörderpauschaleEAG · 5. Teil Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
  1. (1)Von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist ab dem Kalenderjahr 2025 eine Erneuerbaren-Förderpauschale in Euro pro Zählpunkt zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung der Erneuerbaren-Förderpauschale ausgenommen sind Endverbraucher, die gemäß den §§ 23b bis 23d ElWOG 2010 Netzreserve erbringen, sowie Pumpspeicherkraftwerke.
  2. (1a)Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 7 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
  3. (2)Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Abs. 7 ist von folgenden Beträgen auszugehen:
    1. 1.
      für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer
      114 438,65 Euro;
    2. 2.
      für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer
      114 438,65 Euro;
    3. 3.
      für die an die Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer
      17 002,31 Euro;
    4. 4.
      für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer
      1 046,30 Euro;
    5. 5.
      für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer
      35,97 Euro.
  4. (3)Divergieren Einspeise- und Bezugsleistung an einem Zählpunkt in dem Maße, dass bei alleiniger Betrachtung der Bezugsleistung der Anschluss an eine andere Netzebene als an die tatsächlich angeschlossene Netzebene erfolgen würde, ist für die Höhe der Erneuerbaren-Förderpauschale die fiktive Netzebene der Bezugsleistung ausschlaggebend.
  5. (4)Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß Abs. 2 und 3 zu entrichten.
  6. (5)Reduziert sich bei Endverbrauchern, die auf der Netzebene 5 oder 6 angeschlossen sind, die bezogene Strommenge für zumindest drei aufeinanderfolgende Monate eines Kalenderjahres um mehr als 80% der in den vergangenen sechs Monaten vor Beginn des reduzierten Bezugszeitraums durchschnittlich bezogenen Strommenge, ist der die Monate des reduzierten Strombezugs, maximal jedoch neun Monate betreffende Anteil der Erneuerbaren-Förderpauschale auf Antrag in einem Ausmaß von 80% rückzuvergüten. Der Anspruch auf Rückvergütung besteht nur, wenn die Anlage ferngesteuert regelbar ist und mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 ausgestattet ist. Der Antrag auf Rückvergütung ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres beim Netzbetreiber einzubringen, der hiefür auf ein Antragsformular auf seiner Internetseite bereitzustellen hat. Der Netzbetreiber hat den Antrag zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückvergütung durch die Ökostromabwicklungsstelle zu veranlassen.
  7. (6)Bei Schließungen von Betriebsstätten gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, oder gemäß einer auf Grundlage des § 3 COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung, ist für den Zeitraum der Schließung keine Erneuerbaren-Förderpauschale zu entrichten. Der Beginn und das Ende der Betriebsschließung sind dem Netzbetreiber anzuzeigen.
  8. (7)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
  9. (8)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 7 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
§ 75Erneuerbaren-FörderbeitragEAG · 5. Teil Aufbringung und Verwaltung der Fördermittel
  1. (1)Zur Abdeckung der für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 sowie der anteiligen Abdeckung der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel, abzüglich der durch die Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel, ist ab dem Kalenderjahr 2025 von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ein Erneuerbaren-Förderbeitrag im Verhältnis zu den jeweilig zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelten zu leisten. Die ausschließliche Entnahme von elektrischer Energie zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Stromerzeugungsanlagen gilt nicht als Endverbrauch im Sinne dieser Bestimmung. Von der Pflicht zur Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags ausgenommen sind Pumpspeicherkraftwerke.
  2. (1a)Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215 vom 7.7.2020 S. 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.
  3. (2)Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich im Vorhinein durch Verordnung einen Erneuerbaren-Förderbeitrag festzulegen. Auf eine bundesweit gleichförmige Belastung der Endkunden je Netzebene ist bei der Berechnung der Zuschläge Bedacht zu nehmen. Unterjährige Anpassungen sind zulässig.
  4. (3)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Systemnutzungsentgelt von den an ihre Netze angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben. Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist berechtigt, den Erneuerbaren-Förderbeitrag vorab zu pauschalieren und monatlich gegen nachträgliche Abrechnung einzuheben. Die Netzbetreiber und die mit der Verrechnung betraute Stelle haben der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche für die Bemessung des Erneuerbaren-Förderbeitrags erforderlichen Daten und sonstigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  5. (4)Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen.
  6. (5)Bei der Ermittlung des vom Endverbraucher zu zahlenden Erneuerbaren-Förderbeitrags bleiben innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte und verbrauchte Mengen außer Betracht.
  7. (6)Bei Nichtbezahlung des Erneuerbaren-Förderbeitrags durch Endverbraucher sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Einbringung des Erneuerbaren-Förderbeitrags zu ergreifen. In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Endverbrauchern sowie der Ökostromabwicklungsstelle und Netzbetreibern, insbesondere auf Leistung des Erneuerbaren-Förderbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  8. (7)Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.
§ 79Allgemeine BestimmungenEAG · 6. Teil Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
  1. (1)Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.
  2. (2)Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.
  3. (3)Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, die auf Basis nachvollziehbarer Daten unter Berücksichtigung der Evaluierung gemäß § 91 Abs. 3 Aufschluss darüber zu geben hat, ob eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 haben der Regulierungsbehörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.
  4. (4)Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.
§ 80Förderungen für Erneuerbare-Energie-GemeinschaftenEAG · 6. Teil Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
  1. (1)Anlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57a bzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.
  2. (2)Innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.

Bundesgesetz

Elektrizitätsabgabegesetz (ElAbgG)

Geltende Fassung. Die Befreiungen (§ 2) und die Sätze (§ 4) bestimmen, was auf den Strom aus der Gemeinschaft an Elektrizitätsabgabe anfällt.

BGBl. Nr. 201/1996 · Fassung vom 15.09.2026 · Gesamte Rechtsvorschrift im RIS

§ 1Steuerbare Vorgänge, SteuergebietElAbgG
  1. (1)Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
    1. 1.
      die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 des Elektrizitätswirtschafts- und-organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,
    2. 2.
      der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.
  2. (2)Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über die elektrische Energie verfügen kann.
  3. (3)Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).
§ 2SteuerbefreiungenElAbgG
  1. (1)Von der Abgabe sind befreit:
    1. 1.
      elektrische Energie, soweit sie für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird;
    2. 2.
      elektrische Energie, soweit sie für nichtenergetische Zwecke verwendet wird;
    3. 3.
      von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist;
    4. 4.
      aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugungsanlagen nach § 7 Abs. 1 Z 23a und § 16a ElWOG 2010 sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nach § 79 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, und § 7 Abs. 1 Z 15a und § 16c ElWOG 2010, selbst erzeugte elektrische Energie, soweit sie nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern, ihren teilnehmenden Berechtigten, Mitgliedern oder Gesellschaftern selbst verbraucht wird, für die jährlich bilanziell nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie;
    5. 5.
      aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betreiber von öffentlichen Eisenbahnen nach § 1 Z 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, einschließlich Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsdienste auf solchen Bahnen erbringen. Bahnstrom ist elektrische Energie, soweit diese von Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird. Als selbst erzeugt gelten auch jene Mengen von Bahnstrom, die innerhalb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 4 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993, oder eines vergleichbaren Unternehmens erzeugt und an andere Konzerngesellschaften geliefert werden.
  2. (2)Die Befreiung nach Abs. 1 Z 2 erfolgt im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Die Befreiung nach Abs. 1 Z 1 kann auf Antrag im Wege einer Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet, gewährt werden.
  3. (3)Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie das Verfahren für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Abs. 1 Z 4 näher zu regeln.
§ 3AbgabenschuldnerElAbgG
  1. (1)Abgabenschuldner ist
    1. 1.
      im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,
    2. 2.
      im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.
  2. (2)Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.
§ 4Bemessungsgrundlage und Höhe der AbgabeElAbgG
  1. (1)Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist
    1. 1.
      im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,
    2. 2.
      im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.
  2. (2)Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.
  3. (3)Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 108/2022)

(_____________________

Anm.: gemäß § 7 Abs. 11 und 12:

Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025.

Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 besteht kein Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom aufrecht.

Gemäß § 7 Abs. 16 und 17:

Abweichend von § 4 Abs. 2 beträgt die Abgabe für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027

  1. 1.
    0,001 Euro je kWh für die Lieferung von elektrischer Energie an natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2023 (SKZG) erfüllen,
  2. 2.
    0,0082 Euro je kWh für sonstige Lieferungen von elektrischer Energie sowie den Verbrauch von elektrischer Energie gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.
Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beträgt der Vergütungsbetrag abweichend von § 4 Abs. 3 zweiter Satz 0,0064 Euro je kWh. Für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem im ersten Satz genannten Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz von 0,015 Euro je kWh (§ 4 Abs. 2) versteuerten Bahnstrom aufrecht.)

Verordnung

Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2026 (EFB-VO 2026)

Geltende Fassung – legt die Sätze des Erneuerbaren-Förderbeitrags für 2026 je Netzebene fest.

BGBl. II Nr. 301/2025 · Fassung vom 15.09.2026 · Gesamte Rechtsvorschrift im RIS

§ 1EFB-VO 2026

Der von allen an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 75 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeitrag wird für das Kalenderjahr 2026 mit 7,32% des österreichweit durchschnittlichen, je Netzebene zu entrichtenden Netznutzungs- und Netzverlustentgelts gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 (SNE-V 2018), BGBl. II Nr. 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 370/2024, festgelegt.

§ 2EFB-VO 2026
  1. (1)Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Leistung) gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Beträge:
    1. 1.
      auf den Netzebenen 1 und 2
      1,070 Euro/kW;
    2. 2.
      auf der Netzebene 3
      3,870 Euro/kW;
    3. 3.
      auf der Netzebene 4
      5,564 Euro/kW;
    4. 4.
      auf der Netzebene 5
      4,918 Euro/kW;
    5. 5.
      auf der Netzebene 6
      5,252 Euro/kW;
    6. 6.
      auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung)
      5,619 Euro/kW;
    7. 7.
      auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung)
      3,796 Euro/Zählpunkt;
    8. 8.
      auf der Netzebene 7 (unterbrechbar)
      0,000 Euro/kW.
  2. (2)Für die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit) gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Beträge:
    1. 1.
      auf den Netzebenen 1 und 2
      0,035 Cent/kWh;
    2. 2.
      auf der Netzebene 3
      0,073 Cent/kWh;
    3. 3.
      auf der Netzebene 4
      0,108 Cent/kWh;
    4. 4.
      auf der Netzebene 5
      0,127 Cent/kWh;
    5. 5.
      auf der Netzebene 6
      0,198 Cent/kWh;
    6. 6.
      auf der Netzebene 7 (gemessene Leistung)
      0,364 Cent/kWh;
    7. 7.
      auf der Netzebene 7 (nicht gemessene Leistung)
      0,583 Cent/kWh;
    8. 8.
      auf der Netzebene 7 (unterbrechbar)
      0,347 Cent/kWh.
  3. (3)Für die Netzentgeltkomponente Netzverlustentgelt gelten für das Kalenderjahr 2026 folgende Beträge:
    1. 1.
      auf den Netzebenen 1 und 2
      0,007 Cent/kWh;
    2. 2.
      auf der Netzebene 3
      0,010 Cent/kWh;
    3. 3.
      auf der Netzebene 4
      0,011 Cent/kWh;
    4. 4.
      auf der Netzebene 5
      0,013 Cent/kWh;
    5. 5.
      auf der Netzebene 6
      0,011 Cent/kWh;
    6. 6.
      auf der Netzebene 7
      0,037 Cent/kWh.
§ 3EFB-VO 2026

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; zugleich tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 die Erneuerbaren-Förderbeitragsverordnung 2025, BGBl. II Nr. 419/2024, außer Kraft; sie ist auf für das Kalenderjahr 2025 zu entrichtende Erneuerbaren-Förderbeiträge weiterhin anzuwenden.

Und was heißt das für dich?

Welche Form zu deinen Zählpunkten passt, was die Netzentgeltermäßigung je Kilowattstunde ausmacht und wie Gründung, Registrierung und Betrieb ablaufen, steht auf der Startseite – und im Kostenrechner für alle 14 Netzbereiche.

Zu den Modellen   Frage stellen

Quelle aller Texte: Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), abgerufen am 15.09.2026. Gesetze, Verordnungen und amtliche Kundmachungen sind nach § 7 UrhG frei. Die Wiedergabe ist keine Rechtsberatung; für Auslegungsfragen wende dich an uns oder an eine Rechtsberatung.